Nachhilfe Rostock

Dies ist mein Leistungsangebot für integrative Lerntherapie:

Beratungsgespräch persönlich, online als Videositzung  oder telefonisch (ca. 30 min): kostenfrei

Wir lernen uns persönlich kennen, ich erfasse die Problematik Ihres Kindes und mache Sie mit meinem Arbeitsansatz bekannt.

Das Beratungsgespräch findet bei Kindern im Grundschulalter ohne das Kind statt. Ältere Kinder und Jugendliche können bzw. sollten mit anwesend sein. Bitte bringen Sie dazu Unterlagen aus der Schule (Zeugnisse, aktuelle Arbeitshefte und Arbeiten) mit.

Fachspezifische Förderdiagnose persönlich (mit Auswertung ca. 3 Zeitstunden): 150,00 € (Rechnung nach  der Diagnose)

Die fachspezifische Förderdiagnostik dient dazu, mögliche Ursachen zu erfassen, die zu den Lernschwierigkeiten geführt haben, das familiäre Umfeld und das Lernumfeld des Kindes/ Jugendlichen kennenzulernen, den aktuellen Wissens- und Könnensstand (Fachprofil) abzubilden und daraus Ansatzpunkte für die Lerntherapeutische Arbeit zu gewinnen. Es erfolgt keine Diagnose nach ICD10 oder schulrechtlichen Bestimmungen!

Bitte beachten Sie:  Wird der Diagnosetermin nicht spätestens 1 Werktag vor dem vereinbarten Termin abgesagt, wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 50,00 € in Rechnung gestellt.

Bei Bedarf kann ein ausführlicher schriftlicher Diagnosebericht erstellt werden: 70,00 €

Vor dem Beginn der Lerntherapie erhalten Sie von mir einen Vertrag, der die genauen Bedingungen unserer Zusammenarbeit regelt, insbesondere Kosten und Datenschutzbestimmungen. Bestandteil des Vertrages ist auch ein Kundenstammblatt und ein Elternfragebogen, mit dem ich Daten und Fragen erfasse, die für mich für die erfolgreiche Durchführung der Lerntherapie wichtig sind.

Integrativ- systemische Lerntherapie

 Auf der Basis der Förderdiagnostik werden die Basiskompetenzen für mathematisches Verständnis erarbeitet und ggf. aktuelle Inhalte begleitet.

kontinuierliche Einzeltherapie:

Einzeltherapie einmal wöchentlich (nicht in den Ferienzeiten)
50 Minuten incl. Auswertung mit den Begleitpersonen
Kosten:                  monatliche Pauschale von 220,00 €, 6. und 12. Therapiemonat kostenfrei als Ausgleich für die Ferienzeiten

Einzelstunden:

Einzeltherapie nach terminlicher Absprache
50 Minuten incl. Auswertung mit den Begleitpersonen
Kosten:                    je Therapiestunde mit Auswertung 60,00 €

Intensivtherapie in den Ferien:

15 Stunden Therapie in einer Woche (jeweils 3 Stunden am Vormittag;
Einzeltherapie und Gruppentherapie in Kleinstgruppe) mit anschließen-
der Auswertung mit der Begleitperson

Kosten:                    600,00 € (Ratenzahlungen möglich)

Die Lerntherapie ist in der Regel eine Privatleistung, deren Kosten von den Eltern getragen werden müssen.

Als Selbstzahler können Sie Ausgaben für eine Lerntherapie unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Bitte erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater. Oft muss vor Therapiebeginn ein Nachweis der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme in Form eines Attests erbracht werden oder sogar ein  amtsärztliches Gutachten vorliegen.

Möglichkeiten der Kostenübernahme

Keine Kostenübernahme durch Krankenkassen

Die „Rechenstörung” steht im Diagnosehandbuch ICD-10 unter F81.2 und ist demnach eine offizielle medizinische Diagnose.

  • Laut den gültigen Heilmittel-Richtlinien gilt Therapie bei Rechenstörungen jedoch als nichtverordnungsfähiges Heilmittel. Die Krankenkassen übernehmen also keine Kosten für eine Lerntherapie.

Kostenübernahme durch Jugendämter

  • Leidet ein Kind oder Jugendlicher an einer Rechenstörung und droht zugleich eine seelische Behinderung oder ist diese bereits eingetreten, kann auf Antrag durch die Eltern eine Lerntherapie über das Jugendamt finanziert werden (§35a SGB VIII – „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“).
  • Der Weg von der Antragstellung bis zur ersten vom Jugendamt bezahlten Lerntherapiestunde ist je nach Jugendamt sehr unterschiedlich, denn der gesetzliche Rahmen lässt größere Ermessensspielräume zu. Grundsätzlich muss dazu auch eine Diagnostik der drohenden oder vorliegenden seelische Behinderung erfolgen.